Minijob kündigen



  • Hoi,
    ich mache derzeit neben dem Studium einen schlecht bezahlten Minijob mit miesen Arbeitszeiten bei einer deutschen Supermarktkette.

    Habe mich heute in der Früh entschieden dass ich keine Lust mehr darauf habe.
    Arbeitsvertrag existiert keiner, ich habe nur einen Bogen mit Personalien, Bankdaten und Lohnsteuerdaten ausgefüllt.

    Jedenfalls habe ich mich heute früh entschieden dass ich auf den Job keinen Bock mehr habe. Vor allem heute nicht.
    Kann ich aufgrund der Tatsache dass ich keinen Vertrag unterschrieben habe mit sofortiger Wirkung kündigen ? Nennt man das überhaupt so wenn jkein Vertrag existiert? Gibt ja afaik auch für Minijobs ne Kündigungsfrist.

    Kann man mir die Bezahlöung der ~50 Stunden, die ich diesen Monat aufgebaut habe vorenthalten wenn ich mein Desinteresse an der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verkünde und einfach nicht mehr hingehe?

    Hoffe auf Antworten. Danke! 🙂
    Grüße,
    Ethon



  • Wenn es keinen Vertrag gibt, dann kann dir alles vorenthalten werden.



  • knivil schrieb:

    Wenn es keinen Vertrag gibt, dann kann dir alles vorenthalten werden.

    Also wäre die empfehlenswerte Vorgehensweise die 2-3 Tage bis zum Monatsende krank zu spielen, Lohnauszahlung abzuwarten, nicht mehr hingehen?

    Habe dabei absolut keine moralischenmn Bedenken da ich bei dieser Arbeit ausgenutzt werde, meine Arbeitsleistung in keiner Relation zur Bezahlung steht und das Selbe auch mit anderen Minijobern passiert.
    Ich will meine Kohle haben und möglichst nie wieder nen Finger für die rühren.



  • ...



  • Mach das so:
    - Telefonhörer greifen -> Nummer vom Häuptling wählen -> Sagen das du krank bist.
    - Warten bis der Monat zu Ende ist und du dein Geld hast.
    - Dann gehst du hin und sagst dem Häuptling: "Ich hab keine Lust mehr hier zu Arbeiten tschüss". ( oder du rufst ihn an und sparst dir den Weg zu Arbeitsstelle )

    👍



  • Swordfish schrieb:

    Gut, dann kündigst Du dein Dienstverhältnis per 29.1.2013 mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, oder, bei längerer Beschäftigungsdauer:

    Beschäftigt Kündigungsfrist
    2 Jahre     1 Monat
    5 Jahre     2 Monate
    8 Jahre     3 Monate
    10 Jahre    4 Monate
    12 Jahre    5 Monate
    15 Jahre    6 Monate
    20 Jahre    7 Monat
    

    §622 Abs. 2 BGB gilt für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
    Bei Arbeitnehmerkündigung gilt ganz normal 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, sofern nicht vorrangig besondere (tarif-)vertragliche Regelungen zu beachten sind.

    Und schließlich kann nat. auch immer ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden.



  • ...


  • Mod

    @camper: Wenn du einfach nicht mehr kommst wird dich auch keine Firma verklagen auf Einhaltung des Arbeitsvertrages...hätt ich noch nie gehört.

    MfG SideWinder



  • knivil schrieb:

    Wenn es keinen Vertrag gibt, dann kann dir alles vorenthalten werden.

    Er kann aber auch die Arbeit einstellen, bis der Arbeitgeber einen schriftlichen Vertrag vorlegt.


  • Mod

    scrub schrieb:

    knivil schrieb:

    Wenn es keinen Vertrag gibt, dann kann dir alles vorenthalten werden.

    Er kann aber auch die Arbeit einstellen, bis der Arbeitgeber einen schriftlichen Vertrag vorlegt.

    Das ist sicher eine gute Idee. Das wird ihm sicherlich nicht unglaublich viel Arbeit/Kosten/Zeitverschwendung aufdrücken, ganz bestimmt werden die sofort hergehen und ihm noch einen Arbeitsvertrag ausdrucken.

    MfG SideWinder



  • Habt ihr auch Paragraphen oder sonst irgendwelche Quellen für eure Weisheiten? Zumindest für die unplausibleren Sachen wär das nicht schlecht.



  • ...



  • Swordfish, du warst nicht gemeint. 🙂



  • SideWinder schrieb:

    scrub schrieb:

    Er kann aber auch die Arbeit einstellen, bis der Arbeitgeber einen schriftlichen Vertrag vorlegt.

    Das ist sicher eine gute Idee. Das wird ihm sicherlich nicht unglaublich viel Arbeit/Kosten/Zeitverschwendung aufdrücken, ganz bestimmt werden die sofort hergehen und ihm noch einen Arbeitsvertrag ausdrucken.

    Keine Ahnung, ob sie das machen, aber wo ist der Aufwand, wenn man einfach zuhause bleibt? 😕

    § 105
    Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

    § 2 Nachweispflicht
    (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.



  • ...



  • Klarstellung: Ich werfe dir, knivil, vor, du meintest oben "keinen Vertrag in Schriftform".

    Und wenn A etwas anderes behauptet als B, beispielsweise "habe ihn doch schon vor Monaten gekuendigt". Wie soll dann entschieden werden ohne etwas handfestes.



  • knivil schrieb:

    Klarstellung: Ich werfe dir, knivil, vor, du meintest oben "keinen Vertrag in Schriftform".

    Und wenn A etwas anderes behauptet als B, beispielsweise "habe ihn doch schon vor Monaten gekuendigt". Wie soll dann entschieden werden ohne etwas handfestes.

    Was tut das zur Sache?



  • ...



  • Was tut das zur Sache?

    Also der erwartet Aerger in Relation zur Verhaltensweise wird in dieser Situation mein Handeln bestimmen. Oder geht es nicht mehr um "Minijob kuendigen"? D.h. den Arbeitgeber erst nicht in die Situation bringen, etwas vorenthalten zu wollen, damit eine gerichtliche Auseinandersetzung mit offenen Fragen vermieden wird.



  • ...


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