Software, Konkurrenz, Patente, Dateiformate...
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HI
Ich hab so einige Fragen an euch...
Nehmen wir mal an, ich schreib eine Software, zu der natürlich auch einige Konkurrenzprodukte existieren.
Inwieweit darf ich auf die eingehen? Es ist klar das ich nicht deren Code verwenden darf...
Es geht also um Urheberschutz, Softwarepatente usw.Dazu also folgendes:
1. Wie weit muß die GUI&co anders sein, damit die Firmen mich nicht auf viele tausende ? verklagen können (Das wäre für meine Verhältnisse ein Game over ). Die GUI?s der Konkurrenzprodukte sind oft in bestimmten Dingen ja auch ähnlich.
2. Einige existierende Produkte importieren oft die Dateiformate der Konkurrenzprodukte. Wie ist das denn geregelt. Muß man gewisse Rechte kaufen, oder steht es jedem frei irgendwelche Formate einzubinden, selbst die der Konkurrenz? Gilt es auch für den Export?
3. Gelten die US-Patente für bestimmte Funktionen der Software (Softwarepatente) auch für die EU?
4. Ich binde sagen wir mal ein Format der Konkurrenz ein, und schreibe, dass meine Software auch das Format .xyz der Software Konkurrenz unterstützt. Wie wichtig ist das Zeichen ? muss dann irgendwas noch mit ?blabla ist eine eingetragene Marke der Firma... ? folgen? Gehen die mir nicht dafür an die Kehle?
OK fürs erste wars das mit den Fragen... * g*
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1. Ne GUI lässt sich wohl kaum rechtlich schützen...
2. Wenn die Formate offen liegen... wohl kaum
3. Nö
4. würd ich ganz lassenIANAL !!!
P.S. : Denk doch erstmal an den deutschen Markt
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ich glaube theoretisch kann eine Software 100% gleich funktionieren und aussehen, ohne, dass jemand dir dafür was kann.
Wenn aber wirklich eine große Firma ein Konkurenz Produkt sieht, was 100% gleich ist und nur das (C) ist anders, dann werden die aber wahrscheinlich eh mistrauisch und dein Produkt unter die Lupe nehmen, ob es sich wirklich um deinen Code handelt und nicht geklaut ist
(btw. ist das ja gerade ein Beispiel, wo SCO behauptet, dass IBM Code von SCO in den Linux Kernel kopiert hat, was sehr zweifelhaft ist)
zu 4. hmm, dass interessiert mich auch, irgend wie steht das immer dabei, selbst bei Werbung oder so findet man das.
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zu 4. würd ich immer machen und dann noch im Info-Fenster (falls vorhanden) eintragen. Im zweifelsfall würd ich einfach die Firma fragen (mail kost nix)
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Original erstellt von mwoidt:
zu 4. würd ich immer machen und dann noch im Info-Fenster (falls vorhanden) eintragen. Im zweifelsfall würd ich einfach die Firma fragen (mail kost nix)*rofl*
Glaubst doch nicht, dass Microsoft und Co. nem Hobby-Programmierer antwortet, oder ?
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Original erstellt von etechniker:
1. Ne GUI lässt sich wohl kaum rechtlich schützen...Lustigerweise läßt sich die GUI am besten schützen... wenn das Layout in gewisser Weise einmalig ist und Besonderheiten hat, so ist die GUI durch das Urheberrecht dann automatisch geschützt.
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außerdem gibt es doch Design Patente. Also könnte man doch theoretisch auch die GUI schützen lassen, selbst in der EU (oder?)
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Ich meine mich erinnern zu können das es auf MDI (Multiple Document Interface) ein Patent gibt.
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hehe,
der ist auch gut http://www.heise.de/newsticker/data/jk-20.06.00-005/
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"Computerprogramme und Computerspiele haben Urheberschutz.
Geschützt sind sie als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetztes, nicht als Ideen. Urheberschutz hat als nicht die Idee zu einem Computerspiel, etwa Umsetzung eines Formel-1-Rennens in Form eines Computerspiels. Geschützt ist auch nicht die Idee zu Lara Croft, Larry oder Tetris, sondern nur das konkrete Programm. Der Schutz des Urheberrechts gilt für alle Ausdrucksformen des Computerprogramms, nicht aber für die Ideen und Grundsätze, die einem Element des Programms zugrunde liegen, auch nicht für die den Schnittstellen zugrundliegenden Ideen und Grundsätze Sie sind nicht geschützt. [§69a II UrhG] Dagegen können "overlays" als bestandteile eines CAD-gestützenten Planungs- und Verkaufshilfen (etwa für Möbelprogramme) Urheberschutz als technische Darstellung haben. [Nach §2 Abs.1 Nr.7 UrhG - OLG München, U. v 29.1.99 ZUM 1999 S.404]
...
"Dagegen haben Softwareproduzenten keine Möglichkeit, zu verhindern, dass andere die Spielidee aufgreifen und in Form eines eigenen Programms mit eigenen individuellen Ablauf, Bildschirmmasken usw. umsetzen."
...
"Im Fall des Videospiels Pacman betont das OLG Hamburg [31.3.83 GRUR 1983 S436] nicht die dem Spiel zugrundenliegende Idee, sondern deren konkrete Umsetzung und Ausgestaltung in Form des Spiels Pacman besitze die für den Urheberschutz erforderliche schöpferische Eigenart. Zwar werde ein feststehender Irrgarten verwendet, der Gemeingut sei. Die Ausgestaltung der damit verbundenen akustischen und optischen Elemente reiche aber aus, um Urheberschutz anzunehmen. Eine Verletzung dieses Schutzes durch Produkt "Supermampfer" sei allerdings nicht gegeben, weil das Konkurrenzspiel eine völlig andere Kombination der einzelnen Element in Bild und Ton erhalte"Quelle: S. 142 -143
Ideen schützen lassen? - Prof. Dr. jur. D. Harke
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