USD/EUR-Wechselkurse historisch täglich?
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Ich nehme an, die Zahlungseingänge warum auf einem US-Konto, denn bei uns ist es eigentlich nicht üblich, sonntags Buchungen durchzuführen. Hab ich zumindest noch nie gesehen.
Normalerweise kannst du brauchbare Daten von einem Datenvendor bekommen ( Reuters evtl.? ), das wird dich aber ne Stange Geld kosten. Ich könnte dir ja hier was organisieren, aber wir haben leider kein Forex ^^
PS: wenn zum Buchungszeitpunkt nicht gehandelt wurde, nimmst du halt den letzten verfügbaren Kurs. Dagegen kann das Finanzamt wohl schlecht was sagen.
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Swordfish schrieb:
Eisflamme schrieb:
Kennt jemand eine möglichst vollständige Liste? Mein Finanzamt will, dass ich jede erhaltene USD-Zahlung zum Tageskurs in EUR umwandel, um das für die Versteuerung anzugeben.
auch
Forex wird am Wochenende nicht gehandelt, da gibt's keine Kurse. Soll Dir doch deine Kontoführende Bank die Kurse zum Ausführungszeitpunkt geben ...Wenn es eine Deutsche Bank ist, sollte sie das tun. Wenn es ein US-Konto ist, wird sich die US-Bank einen Dreck dafür interessieren, wie zu dem Zeitpunkt der USD/EUR-Wechselkurs ist.
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Eisflamme schrieb:
Kennt jemand eine möglichst vollständige Liste? Mein Finanzamt will, dass ich jede erhaltene USD-Zahlung zum Tageskurs in EUR umwandel, um das für die Versteuerung anzugeben.
Die Bundesbank hat das auf ihrer Seite. Sie stellt den offiziellen Referenzkurs fest.
Für das Wochenende oder Feiertage wird der letzte Kurs vorher genommen.
Wenn die Bundesbank am Freitag einen Kurs feststellt, am Samstag gibt es ein Ereignis, so ist der Kurs vom Freitag ja noch aktuell, da er erst am Montag neu festgestellt wird. Ist doch logisch, oder?
Der Kurs gilt immer bis zur neuen offiziellen Feststellung. Es gibt ja auch sogar noch Intraday-Schwankungen, das bildet die Bundesbank auch nicht ab.
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Eisflamme schrieb:
Mein Finanzamt will, dass ich jede erhaltene USD-Zahlung zum Tageskurs in EUR umwandel, um das für die Versteuerung anzugeben.
Eine tagesgenaue Umrechnung kannst du nat. durchführen (ist korrekter), ich würde allerdings erwarten, dass das Finanzamt auch zufrieden ist, wenn du die offziellen monatl. USt-Umrechnungskurse verwendest, was bequemer für beide Seiten sein dürfte.
UStG schrieb:
§ 18
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(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.
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Die Frage ist aber auch, wie viel die offiziellen Kurse mit dem damaligen Marktpreisen beim Wechsler um die Ecke zu tun hatten.
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camper schrieb:
ich würde allerdings erwarten, dass das Finanzamt auch zufrieden ist, wenn du die offziellen monatl. USt-Umrechnungskurse verwendest, was bequemer für beide Seiten sein dürfte.
Für Bitcoins steht dort kein Kurs. Wäre ein Bitcoin-Einkommen steuerbefreit?
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@camper: ah, da bin ich mir nicht sicher. Das gilt ausdrücklich für Umsatzsteuer und den Unternehmer. Er hat hier wohl als Privatmann für Kapitalerträge das Problem.
Wenn Du Dich mal mit Bilanzierung befasst hast kennst Du vielleicht die Konten, wo Rundungsdifferenzen aus unterschiedlichen Währungsumrechnungen verbucht werden, es gibt dann die witzige Möglichkeit, dass die Umsatzsteuer nach dem Monatskurs berechnet wird, die tatsächliche Leistung aber nach Tageskurs, weil für den normalen Geschäftsbetrieb eigentlich nach Leistungsdatum gebucht wird.
Beispiel:
Das kann schon bei Reisekosten passieren, Du hast als Arbeitnehmer ein Hotel in Europa in der Nicht-Euro-Zone gebucht mit MwSt, und gibst die Rechnung dem Arbeitgeber. Der ersetzt dem AN den Betrag basierend auf dem täglichen Wechselkurs vom Tag der Ausgabe, aber bekommt die MwSt zum Monatskurs verbucht. Dadurch gibt es fast immer eine Rundungsdifferenz, die dann erneut auf einem Konto zu verbuchen ist.
Was ich sagen will: nur weil es bei der USt erlaubt ist, muss das nicht für Kapitalerträge gelten, wo doch der Staat bereits seine Anwendung im Bereich der Unternehmensbesteuerung inkonsequent auslebt.
"tl;tr - Logische Schlussfolgerungen können im Steuerrecht falsch sein"
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earli schrieb:
Die Frage ist aber auch, wie viel die offiziellen Kurse mit dem damaligen Marktpreisen beim Wechsler um die Ecke zu tun hatten.
Man kann immer nach Ist-Kursen abrechnen, falls diese berechenbar/nachweisbar sind.
D.h. wenn eine US-Zahlung auf ein Euro-Konto geht, kann man den Eurobetrag verwenden, auch wenn der offizielle Wechselkurs einen anderen Betrag ergäbe. Das Problem hat man nur, wenn man ein US-Konto hat, da man dann den Wert immer in Euro als Referenz ausweisen muss für das Steuerrecht.
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Marc++us schrieb:
@camper: ah, da bin ich mir nicht sicher. Das gilt ausdrücklich für Umsatzsteuer und den Unternehmer.
Es ist m.W. die einzige gesetzlich fixierte ausdrückliche Regelung. Um welche Art und Höhe an Erträgen und welche Steuerart es ging, wurde ja nicht gesagt. Für die Einkommensteuer wäre beispielsweise der Wechselkurs am Tag der Anschaffung entscheidend (der nicht unbedingt mit dem Buchungs-/Zahlungstag übereinstimmen muss).
Das bei kleineren Beträgen (ich unterstelle mal, dass es nicht um größere Beträge geht, schließlich überlässt man so etwas einem Steuerberater und fragt nicht in einem Forum wie diesem) jweils einzeln zu ermitteln dürfte unverhältnismäßig aufwändig sein und nicht zu wesentlichen Abweichungen führen. Insofern war mein Hinweis praktisch zu verstehen.
Bei Arbeitseinkünften wird auch gerne mal gleich mit Jahresdurchschnittswerten gearbeitet (man werfe beispielsweise mal einen Blick auf die 1. Seite unten der Anlage N-Gre der ESt-Erklärung), eines tagesgenaue Ermittelung wäre theoretisch möglich, die Nachweisführung aber ein Albtraum.Marc++us schrieb:
Wenn Du Dich mal mit Bilanzierung befasst hast kennst Du vielleicht die Konten, wo Rundungsdifferenzen aus unterschiedlichen Währungsumrechnungen verbucht werden, es gibt dann die witzige Möglichkeit, dass die Umsatzsteuer nach dem Monatskurs berechnet wird, die tatsächliche Leistung aber nach Tageskurs, weil für den normalen Geschäftsbetrieb eigentlich nach Leistungsdatum gebucht wird.
Beispiel:
Das kann schon bei Reisekosten passieren, Du hast als Arbeitnehmer ein Hotel in Europa in der Nicht-Euro-Zone gebucht mit MwSt, und gibst die Rechnung dem Arbeitgeber. Der ersetzt dem AN den Betrag basierend auf dem täglichen Wechselkurs vom Tag der Ausgabe, aber bekommt die MwSt zum Monatskurs verbucht. Dadurch gibt es fast immer eine Rundungsdifferenz, die dann erneut auf einem Konto zu verbuchen ist.
Zum Glück habe ich stets nur mit der Arbeitnehmerseite zu tun und kann Abstand halten von allem, was Bilanzierung betrifft
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Hi,
oh, nur falls das einen Unterschied macht: Ich bin Kleinunternehmer, USt ist egal, meine Einnahmen sind aber aus selbstständiger Tätigkeit.
Monatskurse wurden mir vorerst gestattet, aber ich will mein Buchhaltungssystem natürlich nachhaltig aufbauen, daher brauche ich über lang oder kurz die Tageskurse. Der Bundesbank-Statistik-Link ist perfekt, vielen Dank.
Den letzten Kurs zu nehmen erscheint sinnvoll, dann frag ich beim FA mal nach, ob das okay ist.
Mein Zahlungsanbieter ist übrigens keine Bank, sondern so ein "Service" wie PayPal, Skrill heißt er. Das ist aber weniger benutzerfreundlich als Paypal, somit fehlen hier Valuta-Daten und die Wechselkurse sind auch nicht angegeben, außer der Zahlende hat in EUR gezahlt, sodass Skrill selbst wechseln muss (aber für den Fall will ich Wechselkurse von z.B. Bundesbank und Skrill nicht mischen).
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Eisflamme schrieb:
Mein Zahlungsanbieter ist übrigens keine Bank, sondern so ein "Service" wie PayPal, Skrill heißt er. Das ist aber weniger benutzerfreundlich als Paypal, somit fehlen hier Valuta-Daten und die Wechselkurse sind auch nicht angegeben, außer der Zahlende hat in EUR gezahlt, sodass Skrill selbst wechseln muss (aber für den Fall will ich Wechselkurse von z.B. Bundesbank und Skrill nicht mischen).
Nur aus Interesse: wie funktioniert das praktisch mit der Vereinnahmung? Überweist Skrill auf ein inländisches Konto, oder kann man direkt über Skrill Transaktionen tätigen?
In ersterem Fall würde ggf. erst im Zeitpunkt der Überweisung auf das inländische Konto eine steuerpflichtige Einnahme entstehen (und dann ist auch nicht mehr umzurechnen) - wenn nicht bilanziert wird.
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Vorsicht, der Ort des Kontos spielt meines Erachtens keine Rolle, sondern die faktische Verfügungsgewalt über den Betrag:
Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto der Zeitpunkt der Gutschrift. Vereinnahmt sind auch Beträge, die der Schuldner dem Gläubiger am Fälligkeitstag gutschreibt, wenn die Beträge dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1993, X R 55/91, BStBl II S. 499).
Würde für mich bedeuten, dass Geld auf einem Paypal-Konto nach Eingang zu verbuchen ist, auch wenn es noch nicht auf meinem Girokonto in DE gelandet ist. Denn ich kann es ja bei Paypal bereits nutzen, um anderweitig was zu kaufen, etc. Ich weiss jetzt nicht, wie das bei Skrill funzt...
Auf alle Fälle kann man da wunderschöne Streitigkeiten mit dem FA vom Zaun brechen.
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Marc++us schrieb:
Vorsicht, der Ort des Kontos spielt meines Erachtens keine Rolle, sondern die faktische Verfügungsgewalt über den Betrag:
Genau darauf wollte ich hinaus.
Mein schlauer Palandt definiert:
§ 245 Rn 5
cc) Buchgeld besteht aus einer Fdg gegen ein KredInst, einem Guthaben, mit dem der Inhaber dch Überweisg, Kreditkarte, Lastschrift od Scheck bargeldlos zahlen kann.grob: § 8 I EStG (Einnahmen, Zufluss) -> § 854 II BGB (Besitzerwerb) -> § 362 I BGB (Erfüllung) -> §§ 241 I, 245 BGB (und spätestens hier ist Literatur erforderlich, weil der Begriff Geld nicht im Gesetz definiert wird)
Marc++us schrieb:
Auf alle Fälle kann man da wunderschöne Streitigkeiten mit dem FA vom Zaun brechen.
meistens fängt bei mir aber das FA damit an
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Hi,
wie funktioniert das praktisch mit der Vereinnahmung?
Das Geld liegt auf Skrill herum und ich kann mir das irgendwann (gg. doppelte Gebühr: [USD_Betrag - Gebühr1] * [Wechelkurs - Gebühr2] = überwiesener_EUR_Betrag) auf mein Bankkonto auszahlen lassen. Geht auch via Kreditkarte am Bankautomaten, ist eigentlich wie ein normales Konto, nur ohne Zinsen und laufende Gebühren.
Auf Nachfrage hieß es vom FA aber sowieso, dass genau diese Eingänge zählen. Spätere Überweisung nicht.
Jetzt habe ich über Online-Suche auch noch rausgefunden, dass die Einnahmen-Überschussrechnung überhaupt nichts mit Einnahmen zu tun hat. Man darf lediglich Einzahlungen/Auszahlungen verbuchen und der Zeitpunkt der Geschäftstätigkeit wird ignoriert. Meine Verträge mit Zahlungsziel von >30 Tagen im Dezember wurden 2013 gezahlt und das muss ich jetzt schön in 2013 verbuchen, was für ein Unsinn. -.- Wenn das so weitergeht, steige ich freiwillig auf Doppik um.
Wenigstens braucht man bis 17.500 EUR Betriebseinnahmen offensichtlich kein EÜR-Formular. Hab's aber trotzdem Mal mitgemacht, war ja nun überhaupt kein Aufwand.
Was ich nur nicht verstehe: Die Steuer unterscheidet zwischen Gewerbetätigkeit und Selbstständigkeit. Das ist auch in Ordnung. Jedoch muss man ja für selbstständige Tätigkeit ein Gewerbe anmelden. Deckt das Gewerbe die selbstständige Tätigkeit nicht ab, muss man es doch erweitern. Wenn die Steuer einen Bereich für "Selbstständigkeit" in Abgrenzung zu "Gewerbetätigkeit" anbietet, ist Ersteres aber doch anscheinend doch legitim?!
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Eisflamme schrieb:
Jetzt habe ich über Online-Suche auch noch rausgefunden, dass die Einnahmen-Überschussrechnung überhaupt nichts mit Einnahmen zu tun hat. Man darf lediglich Einzahlungen/Auszahlungen verbuchen und der Zeitpunkt der Geschäftstätigkeit wird ignoriert. Meine Verträge mit Zahlungsziel von >30 Tagen im Dezember wurden 2013 gezahlt und das muss ich jetzt schön in 2013 verbuchen, was für ein Unsinn.
? Was sollten Einnahmen denn sonst sein?
Eisflamme schrieb:
Was ich nur nicht verstehe: Die Steuer unterscheidet zwischen Gewerbetätigkeit und Selbstständigkeit. Das ist auch in Ordnung. Jedoch muss man ja für selbstständige Tätigkeit ein Gewerbe anmelden. Deckt das Gewerbe die selbstständige Tätigkeit nicht ab, muss man es doch erweitern. Wenn die Steuer einen Bereich für "Selbstständigkeit" in Abgrenzung zu "Gewerbetätigkeit" anbietet, ist Ersteres aber doch anscheinend doch legitim?!
Melderecht != Steuerrecht.
Das ist wieder ein schönes Beispiel, in dem Begriffe aus einem Rechtsgebiet nicht so ohne weiteres auf ein anderes übertragen werden können. Selbstständige Tätigkeit i.S.d. Einkommensteuergesetzes ist (im Wesentlichen) die selbständig ausgeübte Tätigkeit der sog. freien Berufe. Gewerbetätigkeit ist dem gegenüber subsidiär
EStG § 15 schrieb:
(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
In jedem Falle kann ich nur empfehlen, sich wenigstens einmal von einem Steuerberater beraten zu lassen.
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Besser: von der IHK. Gründerseminar besuchen.
Das erklärt sowas alles.
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Eisflamme schrieb:
Jetzt habe ich über Online-Suche auch noch rausgefunden, dass die Einnahmen-Überschussrechnung überhaupt nichts mit Einnahmen zu tun hat. Man darf lediglich Einzahlungen/Auszahlungen verbuchen und der Zeitpunkt der Geschäftstätigkeit wird ignoriert.
Eben - nennt sich auch "Ist-Versteuerung" oder "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten".
Apropos, wenn Du die Rechnung mit Deinem Zahlungsziel nach Dopik - also "vereinbarten Entgelten" gebucht hättest, hättest Du zum Zeitpunkt der RECHNUNGSSTELLUNG buchen müssen. Also noch früher. Das ist ja genau die Vereinfachung der EÜR für Kleinbetriebe, daß man (im wesentlichen) nur konkrete Zahlungsströme verbucht, aber nicht das volle Paket (also Rechnung gegen Debitorenkonto; Debitorenkonto gegen Girokonto; etc).
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Hi,
habe jetzt alle Informationen zusammen.
Was sollten Einnahmen denn sonst sein?
Einnahmen schließen auch Zuführung von Forderungen mit ein. Wenn ich eine Rechnung stelle, erhalte ich eine Forderung -> Einnahme. Die Einzahlung kann später kommen. Die EÜR interessiert sich aber nicht für Einnahmen, sondern Einzahlungen, daher weicht das den Begriff wieder auf.
Apropos, wenn Du die Rechnung mit Deinem Zahlungsziel nach Dopik - also "vereinbarten Entgelten" gebucht hättest, hättest Du zum Zeitpunkt der RECHNUNGSSTELLUNG buchen müssen.
Ist mir bewusst und genau das wollte ich ja auch.
Mit der Doppik bin ich einigermaßen bewandert, da hatte ich Kurse. Die EÜR wirkt für mich dann irgendwie künstlich, aber die ist normalerweise wohl intuitiver. Über die Begriffe "Freiberufler", "Selbstständig" und "Gewerbetreibender" bin ich mir jetzt auch im Klaren... Streng genommen habe ich ein Gewerbe und zusätzlich freiberufliche Tätigkeiten. Man könnte freiberuflich ggü. Gewerbe geringe Vorteile bei der (von mir sowieso gerade nicht zu zahlenden) Gewerbesteuer haben. Werde aber meine freiberuflichen Tätigkeiten auch einfach ins Gewerbe packen, sonst müsste ich nämlich zwei getrennte Buchführungen machen.
Eigentlich eh alles egal, ich werde nicht Mal einen Cent Steuern zahlen. Trotzdem hat jetzt alles seine Ordnung, danke euch allen.