Welche Rechte am eigenen Sourcecode?



  • Hallo,

    welche Rechte habe ich als angestellter Softwareentwickler am eigenen Sourcecode, den ich während der Arbeitszeit schreibe? Darf ich nicht-fachlichen Code, den ich selbst geschrieben habe, mit nach Hause nehmen? Darf ich ihn gar in einem nicht-kommerziellen Blog veröffentlichen?

    Es geht mir nur um rein technischen Code, der weder unternehmen-bezogene Daten noch irgendwelche Geschäftslogik oder Firmeninterna preisgibt.

    Wisst Ihr da näheres?



  • Dein Code gehört komplett der Firma... genauso wie der Code meiner Diplomarbeit der Uni gehört. Müsste auch in deinem Arbeitsvertrag stehen, dass von dir produzierten Inhalte nicht an dritte weitergegeben werden dürfen.



  • Ich habe meinen Arbeitsvertrag grade nicht zur Hand, werde aber nochmal nachschauen.

    Ich dürfte demnach also keinen Code von der Arbeit kopieren und mit nach Hause nehmen oder publizieren - sei es in Foren oder in einem Blog!?

    Was ist, wenn ich das Konzept / die Idee zu Hause neu implementiere? Der Code würde sicherlich sehr ähnlich aussehen. Kann ich damit machen, was ich will?



  • Es geht mir nur um rein technischen Code, der weder unternehmen-bezogene Daten noch irgendwelche Geschäftslogik oder Firmeninterna preisgibt.

    Dann wird eh niemand Rückschlüsse auf die Firma ziehen können, und wenn doch, hast du ihn halt in deiner Freizeit implementiert. Nachweisen können dir die Bastarde eh nichts.

    So langsam pisst mich kommerzielle Software auch an und ich kann die ganzen Langhaar-Geeks irgendwie verstehen! 👍



  • triviales zeug kannste ruhig veröffentlichen. wenn du alle bezüge zur firma da rausmachst, kräht kein hahn danach. bei speziellen sachen, also solche die insiderwissen enthalten, musste natürlich die firma fragen, wie viel du davon preisgeben darfst.
    🙂



  • http://bundesrecht.juris.de/urhg/__29.html schrieb:

    § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
    (1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
    (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

    Wenn Udo also ein Program schreibt, gehoeren Udo, als Urheber, Lebenslang die Rechte am Sourcecode.



  • It0101 schrieb:

    Dein Code gehört komplett der Firma... genauso wie der Code meiner Diplomarbeit der Uni gehört. Müsste auch in deinem Arbeitsvertrag stehen, dass von dir produzierten Inhalte nicht an dritte weitergegeben werden dürfen.

    Bezüglich Diplomarbeits Code: Ist in der Schweiz nicht so. Der gehört dann mir.
    Simon



  • It0101 schrieb:

    Dein Code gehört komplett der Firma... genauso wie der Code meiner Diplomarbeit der Uni gehört . Müsste auch in deinem Arbeitsvertrag stehen, dass von dir produzierten Inhalte nicht an dritte weitergegeben werden dürfen.

    Also normalerweise liegen die Rechte bei dem Studenten und nicht bei der Uni, es sei denn, du hast die Rechte mit einem expliziten Vertrag abgegeben. Bei der Uni Paderborn liest sich das wie folgt: Rechte an Studien-/Diplomarbeiten (mit Mustervertrag)



  • rapso schrieb:

    Wenn Udo also ein Program schreibt, gehoeren Udo, als Urheber, Lebenslang die Rechte am Sourcecode.

    Aber nicht, wenn Udo Arbeitnehmer ist und es in seinem Arbeitsvertrag anders drin steht!Ich programmiere hier jeden Tag als Angesteller, und da gehört nichts mir!

    http://bundesrecht.juris.de/urhg/__69b.html schrieb:

    § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
    (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
    (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.



  • Hier habe ich einen interessanten Artikel gefunden:

    http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=%2Fview&cid=2273&title=FAQ+zum+Thema+"Urheberrechte+an+Computerprogrammen"

    Dort heisst es unter anderem:

    F: Was gilt für die Rechte an Computerprogrammen, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durch angestellte Softwareentwickler entwickelt werden?

    A: Wer als Angestellter in einem Softwareunternehmen berufsmäßig Software entwickelt sollte stets die gesetzliche Sonderregelung des § 69b UrhG beachten. Danach ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an einem Computerprogramm berechtigt, welches ein angestellter Softwareentwickler im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entwickelt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Arbeitgeber erhält also per Gesetz automatisch eine Lizenz.

    Wenn ich das richtig verstehe, bedeutet das, dass nur der Arbeitgeber das Produkt "vermarkten" darf.
    Wenn ich aber nun (kleine) Ausschnitte meines Werks veröffentliche, ist das nun rechtens? Ich habe ja die Urheberschaft. Oder kann mich das Unternehmen dann verklagen, weil ja grundsätzlich ein Dritter den von mir veröffentlichten Code benutzen kann, um damit Geld zu verdienen? 😕



  • Ist übrigens bei einem angestellten Redakteur einer Zeitschrift auch nicht anders. Die geschriebenen Artikel gehören der Zeitschrift bzw. dem Verlag.



  • wissentlich ungewiss schrieb:

    Wenn ich das richtig verstehe, bedeutet das, dass nur der Arbeitgeber das Produkt "vermarkten" darf.
    Wenn ich aber nun (kleine) Ausschnitte meines Werks veröffentliche, ist das nun rechtens? Ich habe ja die Urheberschaft. Oder kann mich das Unternehmen dann verklagen, weil ja grundsätzlich ein Dritter den von mir veröffentlichten Code benutzen kann, um damit Geld zu verdienen? 😕

    Es geht doch bei sowas nicht um Trivialcode. Wenn du folgendes aus dem Projekt veröffentlichst:

    int i = 0; i++;
    

    Wird dich keiner darauf ansprechen.
    Es geht bei dem ganzen Sachen um komplexe Zusammenhänge. Oder um ausgefeilte Algorithmen, die der Firma einen Wettbewerbsvorteil bringen.



  • Jo, schon klar, deswegen frage ich ja. 😉

    Einerseits habe ich offenbar die Urheberschaft, andererseits liegen alle Rechte am Code beim Arbeitgeber. Was bringt mir dann meine Urheberschaft noch?

    Ich beziehe mich wie gesagt auf Code, der keine Geschäftsprozesse oder unternehmensspezifische Daten oder Funktionalität wiederspiegelt.

    Nehmen wir einfach mal als Beispiel: eine besondere wiederverwendbare GUI-Komponente. Sie ist Teil der Produktes aber stellt keinen wesentlichen Anteil des Produktes dar. Darf ich den Code dieser Komponente veröffentlichen?

    Anderes Beispiel: das Produkt verwendet Framework XYZ. Ich schreibe Code, der mir die Arbeit mit Framework XYZ an gewissen Stellen vereinfacht. Dieser Code ist für alle hilfreich, die mit diesem Framework arbeiten. Er hat sonst nichts mit dem Produkt des Arbeitgebers zu tun. Darf ich den Code veröffentlichen?



  • nachdem dir hier niemand eine Rechtsberatung geben darf würd ich einen spezialisierten Anwalt aufsuchen, wenn du es wirklich wissen willst



  • Schon klar, dass hier niemand rechtsverbindliche Antworten geben kann. Aber man darf doch mal drüber sprechen, oder nicht?

    Könnte ja sein, dass sich schonmal jemand mit dem Thema beschäftigt hat oder gar negative Erfahrungen machen musste.

    Wenn ich immer gleich zum Anwalt renne, wenn ich eine Auskunft brauche, wäre ich längst arm. 🤡





  • Ich möchte mich aber nicht selbstständig machen. Im Gegenteil: mich interessiert ja grade die Rechtslage für Angestellte. 🤡



  • BarnieGeroellheimer schrieb:

    rapso schrieb:

    Wenn Udo also ein Program schreibt, gehoeren Udo, als Urheber, Lebenslang die Rechte am Sourcecode.

    Aber nicht, wenn Udo Arbeitnehmer ist und es in seinem Arbeitsvertrag anders drin steht!Ich programmiere hier jeden Tag als Angesteller, und da gehört nichts mir!

    http://bundesrecht.juris.de/urhg/__69b.html schrieb:

    § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
    (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
    (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

    Ich glaube dennoch dass Udo der urheber ist auf lebenszeit, egal wer die lizens darueber verfuegen zu duerfen bekommt.



  • Was du aber pers. glaubst, ist aber unerheblich. Das Gesetzt steht über dir! :p



  • BarnieGeroellheimer schrieb:

    Was du aber pers. glaubst, ist aber unerheblich. Das Gesetzt steht über dir! :p

    aber er hat doch recht, er ist und bleibt Urheber. Allerdings heißt das eben nicht, dass er damit tun und lassen kann was er will, schließlich hat er das Nutzungsrecht abgetreten.


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