Grundsatzurteil zum Weiterverkauf von Online gekauften Spielen



  • Siehe:
    http://www.4players.de/4players.php/spielinfonews/Allgemein/3933/2106252/Allgemein_-_EU_Download-Software_darf_weiterverkauft_werden.html

    Problematisch sehe ich darin folgendes:

    1. Faktisch sind derart gebraucht gekaufte Spiele keine gebrauchten Spiele, denn sie haben keinerlei Abnützung wie es bei physikalisch vorhandenen gebrauchten Spielen der Fall wäre.
    Womit soll da noch ein Spielehersteller Geld verdienen, wenn das gebrauchte Spiel billiger ist, aber wie Neuware ist?
    Ich persönlich habe es immer vermieden gebrauchte Spiele zu kaufen, eben weil ich eine Packung ohne Risse, Knicke usw. und eine CD ohne Kratzer haben möchte, aber bei Downloadmaterial fällt dieses Problem völlig weg. Ein gebrauchtes wäre so auch für mich wie Neuware.

    2. Die Traffickosten erhöhen sich unnötig mit jedem weiteren Verkauf der gleichen Spielelizenz und der Hersteller verdient nur einmal beim Erstverkauf des Spieles. Warum sollte er also für die Traffickosten die durch Gebrauchtverkäufe entstehen, aufkommen? Er hat ja schließlich auch keinen Vertrag mit dem Gebrauchtkäufer.



  • Noch ein Problem:

    3. Software die einmalig downgeladen wird und nicht an irgend einen Account gebunden ist. Also nicht vom Hersteller erneut downgeladen wird.
    Wie stellt man da als Käufer sicher, daß die Software Original ist?



  • Sorry, aber du hast grobe Denkschnitzer.

    Nicht alles was gebraucht ist, zeigt auch Abnutzungsspuren. - Gebraucht heißt auch nicht gleich benutzt.

    Der Spielehändler hat das Geld für die eine Lizenz erhalten. - Da es sich um die gleiche Lizenz handelt die nur weiter verkauft wird, hat er gar keinen Anspruch auf eine Entlohnung dafür.

    Wieso erhöhen sich die Traffic Kosten, wenn eine Software weiterverkauft wird? Worin machst du jetzt den Unterschied, ob ich ein Spiel das ich gekauft habe 10 mal herunterlade, weil ichs mehrfach deinstalliert habe oder eine andere Person dies downloadet weil sie es von mir abgekauft hat? Das ändert am Traffic rein garnichts. - So selten ist es auch nicht, das Spiele die einst installiert waren nochmals installiert werden.

    Deinem dritten Fakt muss ich allerdings zustimmen, es ist für den Gebrauchtkäufer nicht möglich nachzuvollziehen ob die Software original ist. Allerdings würde ich auch kein Spiel kaufen, das auf einem selbst erstellten Datenträger liegt.



  • inflames2k schrieb:

    Wieso erhöhen sich die Traffic Kosten, wenn eine Software weiterverkauft wird?

    Denk mal drueber nach, dann merkste evtl. wer hier wirklich die Denkfehler hat.



  • inflames2k schrieb:

    Sorry, aber du hast grobe Denkschnitzer.

    Nicht alles was gebraucht ist, zeigt auch Abnutzungsspuren. - Gebraucht heißt auch nicht gleich benutzt.

    In der materiellen Welt schon.

    Selbst so etwas simples wie ein Hammer hat Abnutzungsspuren.
    Du siehst die vielleicht nicht, aber unter dem Elektronenmikroskop könnte ich dir die Dellen und Abnutzungserscheinungen eines Hammers, die der Vorbesitzer damit verursacht hat, durchaus zeigen.

    Außerdem sind manche Hammer nur angestrichen, aber nicht verchromt oder anderweitig durch entsprechende Wahl der Legierung vor Rost geschützt.
    Mit der Zeit rosten die also.

    Materialermüdung gibt's auch noch.

    Mag sein, daß ein Hammer länger als ne CD hält. Ich tipp mal, daß ein Hammer noch in 70 Jahren gut zu gebrauchen ist, aber altern tut der trotzdem.

    Der Spielehändler hat das Geld für die eine Lizenz erhalten. - Da es sich um die gleiche Lizenz handelt die nur weiter verkauft wird, hat er gar keinen Anspruch auf eine Entlohnung dafür.

    Schon klar, aber warum sollte er das Spiel erneut zum Download anbieten?
    Der Gebrauchtverkäufer sollte IMO selbst zusehen, wie er das Ding ordentlich auf Datenträger archiviert und dann die Lizenz weiterverscherbelt.

    Denn der Gebrauchtkäufer hat zwar eine Lizenz die zum Spielen berechtigt, aber nicht zum Downloaden.
    Zwischen Gebrauchtkäufer und Spielehersteller besteht nämlich kein Vertrag.

    Insofern muss der Spielehersteller auch nichts zum Download anbieten.
    Und wenn der Gebrauchtkäufer trotzdem das aben will, dann soll er einen neuen Vertrag mit dem SPielehersteller eingehen, welches es dem Gebrauchtkäufer ermöglicht, den Downloaddienst erneut zu nutzen.

    Wieso erhöhen sich die Traffic Kosten, wenn eine Software weiterverkauft wird?

    Bei bei klassischen Downloadplattformen nur der Key weitergegeben wird und dann der Gebrauchtkäufer die Daten einfach nochmal saugt.
    Dafür erhält aber der Spielehersteller/händler kein Geld, sondern legt Geld in Form von Traffickosten drauf und das kann es ja nicht sein.

    Worin machst du jetzt den Unterschied, ob ich ein Spiel das ich gekauft habe 10 mal herunterlade, weil ichs mehrfach deinstalliert habe

    Ganz einfach, als Erstkunde hast du einen Vertrag mit dem Spielehersteller.
    Damit sind deine Vielfachdownloads über den Vertrag abgegolten und geregelt.

    Dies gilt aber nicht für dritte Gebrauchtkäufer, zwischen denen und dem Spielehersteller besteht kein Vertrag und somit auch kein Anspruch das Spiel dort downzuladen.

    oder eine andere Person dies downloadet weil sie es von mir abgekauft hat? Das ändert am Traffic rein garnichts.

    Siehe oben.



  • Man stelle sich mal vor, das würden sie mit Filmen machen. 😃
    Ah ne..



  • inflames2k schrieb:

    Wieso erhöhen sich die Traffic Kosten, wenn eine Software weiterverkauft wird? Worin machst du jetzt den Unterschied, ob ich ein Spiel das ich gekauft habe 10 mal herunterlade, weil ichs mehrfach deinstalliert habe oder eine andere Person dies downloadet weil sie es von mir abgekauft hat?

    Wenn du's 10 mal downloadest, macht dein Gebrauchtkäufer das auch...



  • Die Diskussion ist ziemlich sinnlos, da Spiele weiterhin nicht verkauft werden dürfen. Der kleine, aber feine Unterschied ist das uneingeschränkte Nutzungsrecht, das man bei Spielen eben nicht erhält. Dies ist aber die Grundvoraussetzung für einen Weiterverkauf, laut dem Urteil des EUGH.



  • Million Voices schrieb:

    Die Diskussion ist ziemlich sinnlos, da Spiele weiterhin nicht verkauft werden dürfen. Der kleine, aber feine Unterschied ist das uneingeschränkte Nutzungsrecht, das man bei Spielen eben nicht erhält. Dies ist aber die Grundvoraussetzung für einen Weiterverkauf, laut dem Urteil des EUGH.

    Quatsch.

    Es geht um die Lizenz und die darf man natürlich weiterveräußern.
    Die Probleme entstehen bei der Accountbindung und der Tatsache, daß man z.B. bei Steam eigentlich nur nen Mietvertrag hat, d.h. die Lizenzen sind zwar gekauft, aber um sie zu nutzen braucht man den Mietvertrag bei Steam mit Accountbindung.

    Für gog.com wird das aber sehr interessant.



  • Juristisch Problematisch schrieb:

    Quatsch.

    Es geht um die Lizenz und die darf man natürlich weiterveräußern.

    Nö. Du darfst den Datenträger weiter veräußern. Wobei man hier natürlich noch lesen muß, was genau in der Lizenzvereinbarung definiert ist. Aber im Regelfall ist heutzutage alleine durch die Accountbindung sicher gestellt, dass Lizenzen nicht weiter verkauft werden können und dürfen. Das ist weiterhin völlig legitim.

    Das Urteil des EUGH behandelt ausschließlich Lizenzen mit uneingeschränktem (dauerhaftem) Nutzungsrecht. Die Lizenzen der Spiele beinhalten aber nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht. Und eben deswegen greift das Urteil bei Spielelizenzen nicht. Und deswegen gilt auch weiter das BGH-Urteil von 2010 zum Thema Accountgebundener Lizenzmodelle.

    Und außerdem würde das auch nur Spielehersteller betreffen, die Verwaltungs- oder Gründungseinheiten in Europa haben. Blizzard, STEAM (Valve) und Co. haben das aber nicht. Jedenfalls ist damit der Großteil der Spielehersteller / Publisher schon aus dem Schneider.

    Mach Dir also keine Hoffnungen...



  • Million Voices schrieb:

    Nö. Du darfst den Datenträger weiter veräußern. Wobei man hier natürlich noch lesen muß, was genau in der Lizenzvereinbarung definiert ist.

    Nö, man darf die Lizenz veräußern.

    Aber im Regelfall ist heutzutage alleine durch die Accountbindung sicher gestellt, dass Lizenzen nicht weiter verkauft werden können und dürfen. Das ist weiterhin völlig legitim.

    Habe ich doch geschrieben. Gut abgeschrieben!

    Das Urteil des EUGH behandelt ausschließlich Lizenzen mit uneingeschränktem (dauerhaftem) Nutzungsrecht. Die Lizenzen der Spiele beinhalten aber nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht.

    Blafasel.

    Und eben deswegen greift das Urteil bei Spielelizenzen nicht. Und deswegen gilt auch weiter das BGH-Urteil von 2010 zum Thema Accountgebundener Lizenzmodelle.

    Wie das mit ACcountbindung ist habe ich dir ja gesagt.

    Und außerdem würde das auch nur Spielehersteller betreffen, die Verwaltungs- oder Gründungseinheiten in Europa haben. Blizzard, STEAM (Valve) und Co. haben das aber nicht. Jedenfalls ist damit der Großteil der Spielehersteller / Publisher schon aus dem Schneider.

    Mach Dir also keine Hoffnungen...

    Was für Hoffnungen? Ich kaufe Steam Spiele erst gar nicht.
    Insofern bin ich auch nicht betroffen.



  • Juristisch Problematisch schrieb:

    Das Urteil des EUGH behandelt ausschließlich Lizenzen mit uneingeschränktem (dauerhaftem) Nutzungsrecht. Die Lizenzen der Spiele beinhalten aber nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht.

    Blafasel.

    Ok, jetzt hab selbst ich mitbekommen, das Du ein Troll bist...


Anmelden zum Antworten