Minijob kündigen
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Swordfish schrieb:
Gut, dann kündigst Du dein Dienstverhältnis per 29.1.2013 mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, oder, bei längerer Beschäftigungsdauer:
Beschäftigt Kündigungsfrist 2 Jahre 1 Monat 5 Jahre 2 Monate 8 Jahre 3 Monate 10 Jahre 4 Monate 12 Jahre 5 Monate 15 Jahre 6 Monate 20 Jahre 7 Monat
§622 Abs. 2 BGB gilt für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Bei Arbeitnehmerkündigung gilt ganz normal 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, sofern nicht vorrangig besondere (tarif-)vertragliche Regelungen zu beachten sind.Und schließlich kann nat. auch immer ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden.
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@camper: Wenn du einfach nicht mehr kommst wird dich auch keine Firma verklagen auf Einhaltung des Arbeitsvertrages...hätt ich noch nie gehört.
MfG SideWinder
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knivil schrieb:
Wenn es keinen Vertrag gibt, dann kann dir alles vorenthalten werden.
Er kann aber auch die Arbeit einstellen, bis der Arbeitgeber einen schriftlichen Vertrag vorlegt.
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scrub schrieb:
knivil schrieb:
Wenn es keinen Vertrag gibt, dann kann dir alles vorenthalten werden.
Er kann aber auch die Arbeit einstellen, bis der Arbeitgeber einen schriftlichen Vertrag vorlegt.
Das ist sicher eine gute Idee. Das wird ihm sicherlich nicht unglaublich viel Arbeit/Kosten/Zeitverschwendung aufdrücken, ganz bestimmt werden die sofort hergehen und ihm noch einen Arbeitsvertrag ausdrucken.
MfG SideWinder
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Habt ihr auch Paragraphen oder sonst irgendwelche Quellen für eure Weisheiten? Zumindest für die unplausibleren Sachen wär das nicht schlecht.
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Swordfish, du warst nicht gemeint.
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SideWinder schrieb:
scrub schrieb:
Er kann aber auch die Arbeit einstellen, bis der Arbeitgeber einen schriftlichen Vertrag vorlegt.
Das ist sicher eine gute Idee. Das wird ihm sicherlich nicht unglaublich viel Arbeit/Kosten/Zeitverschwendung aufdrücken, ganz bestimmt werden die sofort hergehen und ihm noch einen Arbeitsvertrag ausdrucken.
Keine Ahnung, ob sie das machen, aber wo ist der Aufwand, wenn man einfach zuhause bleibt?
§ 105
Freie Gestaltung des ArbeitsvertragesArbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
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Klarstellung: Ich werfe dir, knivil, vor, du meintest oben "keinen Vertrag in Schriftform".
Und wenn A etwas anderes behauptet als B, beispielsweise "habe ihn doch schon vor Monaten gekuendigt". Wie soll dann entschieden werden ohne etwas handfestes.
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knivil schrieb:
Klarstellung: Ich werfe dir, knivil, vor, du meintest oben "keinen Vertrag in Schriftform".
Und wenn A etwas anderes behauptet als B, beispielsweise "habe ihn doch schon vor Monaten gekuendigt". Wie soll dann entschieden werden ohne etwas handfestes.
Was tut das zur Sache?
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Was tut das zur Sache?
Also der erwartet Aerger in Relation zur Verhaltensweise wird in dieser Situation mein Handeln bestimmen. Oder geht es nicht mehr um "Minijob kuendigen"? D.h. den Arbeitgeber erst nicht in die Situation bringen, etwas vorenthalten zu wollen, damit eine gerichtliche Auseinandersetzung mit offenen Fragen vermieden wird.
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Deine Argumentation beruht auf Annahmen, die so nicht aus der geschilderten Situation erkennbar sind.
Der betreffende MA wird doch wohl von Kollegen tagtäglich auch nach behauptetem Kündigungsdatum im Unternehmen bei der Arbeit gesehen worden sein, sofern er den Kündigungstermin bestreitet
Ja und. Bei besfristeten Arbeitsvertraegen scheint es so zu sein: Kurzfassung: Eine Verlaengerung muss explizit sein. D.h. wenn der Arbeitnehmen stillschweigend seine Arbeit fortsetzt, dann muss er nicht dafuer bezahlt werden.
2.) Es ist fraglich, ob weitere Kollegen ueberhaut existent sind.
3.) Warum sollen durch das bemerken von Kollegen auf ein Arbeitsverhaeltnis geschlossen werden.Nun gut, Arbeitsrecht ist nicht mein Fachgebiet, trotzdem erschliesst sich mir die Logik nicht.
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Die Kündigung eines Arbeitsvertrages kann nur schriftlich erfolgen.
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Bashar schrieb:
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages kann nur schriftlich erfolgen.
Auch bei befristeten Arbeitsvertraegen, die einfach auslaufen? Desweiteren war "Kuendigung" nur ein Beispiel.
Auch ist weiterhin unbekannt, wie das Arbeitsverhaeltnis aussieht. Bei einem ordentlichem Arbeitsverhaeltnis ist das wohl kaum angebracht oder noetig:
und einfach nicht mehr hingehe?
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Selbstverständlich. (Tipp: Das Auslaufen ist keine Kündigung.)
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