Kurze Frage zu Bewerbungstext
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Guten Tag, folgende Situation:
Ich schreibe gerade einen Bewerbung und der Arbeitgeber möchte wissen wann ich Anfangen könnte. Momentan befinde ich mich in einem Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsvertrag daher kann ich meiner Meinung nach auch direkt kündigen.
In meiner Bewerbung würde ich daher so etwas schreiben wie z.b.:
Zurzeit befinde ich mich in ungekündigter Stellung, jedoch könnte ich Ihnen aber kurzfristig zur Verfügung stehen.
Was haltet ihr davon? Gut/Schlecht? Was würde besser passen?
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1. Du wirst einen mündlichen Arbeitsvertrag haben. Auch der gilt. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
2. "könnte" und "aber" passen hier nicht hin.
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Wieso schreibst Du nicht "Meine derzeitige Kündigungsfrist beträgt X Monate auf Monatsende/Quartalsende/whatever.", dann weiß man das auch, bei Dir klingt das irgendwie obskur... entweder hast Du eine Kündigungsfrist, dann gilt die wohl auch, oder Du bist doch bereits gekündigt/ohne Job und kannst deswegen sofort kommen.
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Das ganze ist sowieso total seltsam ich wurde halt nach der Ausbildung übernommen aber über einen Arbeitsvertrag wurde irgendwie nie gesprochen ...
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Firmengröße?
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Eine kleine Firma 6 Leute ...
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Dann ist das nicht so seltsam. Vielleicht nicht wirklich toll, da Details nicht geregelt sind (Urlaub, Ueberstunden, Kündigungsfristen), aber in so einer kleinen Firma wird das "Handson" schon mal gemacht.
Es gilt in diesem Fall das Gesetz. Beachte das übrigens auch für Deine Kündigung:
§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
zwei Jahre bestanden hat - einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
5 Jahre bestanden hat - 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
8 Jahre bestanden hat - 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
10 Jahre bestanden hat - 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
12 Jahre bestanden hat - 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat - 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat - 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
§ 623
Schriftform der KündigungDie Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
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Daniel.K schrieb:
Guten Tag, folgende Situation:
Ich schreibe gerade einen Bewerbung und der Arbeitgeber möchte wissen wann ich Anfangen könnte. Momentan befinde ich mich in einem Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsvertrag daher kann ich meiner Meinung nach auch direkt kündigen.
Du willst sicherlich von Deinem derzeitigen Arbeitgeber ein brauchbares Zeugnis haben und Dich im Guten vom ihm trennen.
Entsprechend solltest Du etwas Laufzeit für den Jobübergang einplanen.
Heißt, dass Du mindestens die übliche Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einhältst.Daniel.K schrieb:
Zurzeit befinde ich mich in ungekündigter Stellung, jedoch könnte ich Ihnen aber kurzfristig zur Verfügung stehen.
Du bist scheinbar nichtmal eingestellt - zumindest kannst Du es nicht belegen und mich dünkt, dass Deine Sozialabgaben sich in Grenzen halten. In dem Fall wirst Du auch kein Zeugnis bekommen - trotzdem sollte man im guten auseinander gehen.
Der 15. ist vorbei. Also kannst Du bei einer Zusage zum 1. April anfangen. Klare Ansage.