Grunderwerbsteuer?
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Hätte da mal eine Frage:
Mal angenommen es gibt nach einem Erbfall Gesamthandseigentum, eine Erbin hat, warum auch immer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt und als Bruchteilsgemeinschaft ins Grundbuch eingetragen lassen.
Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
- http://de.wikipedia.org/wiki/Bruchteilseigentum
Da ich zufällig als Beobachter bei der 'Testamentseröffnung' anwesend war, kann ich mit absoluter Sicherheit sagen, dass die Rechtspflegerin als einzigen Nachteil zusätzlich anfallende Grundbuchkosten genannt hat.
Jetzt will der Erbe den Bruchteil der Erbin erwerben. In Wikipedia steht, dass dafür jetzt Grunderwerbsteuer anfällt, oder täusche ich mich?
Werden bei einem Erbfall die geerbten Anteile nicht als „ungeteilte Erbengemeinschaft“, sondern als Bruchteile in das Grundbuch eingetragen, kann zu einem späteren Zeitpunkt die Vergünstigung des § 3 Nr. 3 GrEStG nicht mehr in Anspruch genommen werden, weil durch die Aufteilung in Bruchteilseigentum der Nachlass geteilt ist.
- http://de.wikipedia.org/wiki/Grunderwerbsteuer_(Deutschland)
Ich finde es extrem ungerecht, dass der Erbe auch noch die Grunderwerbsteuer zahlen soll, hat doch die Erbin die Änderung am Grundbuch verlangt.
Kann man die Änderung am Grundbuch iwie anfechten oder in diesem Fall auf anderem Weg die Grunderwerbsteuer vermeiden
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Naja, wenn sich an den Eigentumsverhältnissen seit dem Erbfall nichts geändert hat, ist das tatsächlich äusserst ungerecht!
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bw13 schrieb:
Naja, wenn sich an den Eigentumsverhältnissen seit dem Erbfall nichts geändert hat
Nein, keine Änderung
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FG München v. 20.01.1993 - 4 K 1767/89 hat geschrieben:
Nach § 3 Nr. 3 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks - wobei auch der Erwerb eines Erbteils, zu dem ein Grundstücksanteil gehört, als entsprechender Grundstückserwerb gilt, vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 17. Juli 1975 II R 141/74, BStBl II 1976, 159 - durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.Vllt. geht das schon in die richtige Richtung
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bw13 schrieb:
FG München v. 20.01.1993 - 4 K 1767/89 hat geschrieben:
Nach § 3 Nr. 3 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks - wobei auch der Erwerb eines Erbteils, zu dem ein Grundstücksanteil gehört, als entsprechender Grundstückserwerb gilt, vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 17. Juli 1975 II R 141/74, BStBl II 1976, 159 - durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.Vllt. geht das schon in die richtige Richtung
Der springende Punkt ist, ob der Nachlass geteilt ist, oder nicht.
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Schau doch erst noch mal nach, ob es nicht doch als ungeteilte Erbengemeinschaft eingetragen ist.
Sonst fällt eben die Steuer an
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bw13 schrieb:
Schau doch erst noch mal nach, ob es nicht doch als ungeteilte Erbengemeinschaft eingetragen ist.
Okay, ist als Erbengemeinschaft eingetragen.
bw13 schrieb:
Sonst fällt eben die Steuer an
Finde ich noch immer unfair!
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http://www.juraforum.de/forum/
wäre das richtige "Unterforum".